Die Stiftungsrechtsreform – Was Sie wissen sollten
Die Vereinheitlichung des Bundesstiftungsrechts tritt zum 01.07.2023 in Kraft. Die Änderungen, welche sich daraus für Stiftungen ergeben, werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt.
Grundsätzlich soll die Stiftungsrechtsreform dazu beitragen, die einzelnen Landesstiftungsrechte zu vereinheitlichen. Ziel ist es, die Rechtsunsicherheit und Unklarheit, die durch die unterschiedlichen Landesgesetze entstanden sind, zu beseitigen, die Verwaltung der Stiftungen zu erleichtern und die Transparenz zu erhöhen.
Haftung des Vorstands
Ähnlich wie bei einer AG soll die persönliche Haftung eines Vorstandsmitglieds der Stiftung angemessen beschränkt werden, soweit der Vorstand anhand der zugrundeliegenden Informationen bzw. des Sachverhalts wirtschaftlich sinnvoll und zum Wohle der Stiftung entschieden hat. Diese Änderung resultiert aus der Niedrigzinsphase und ermöglicht den Vorständen einen größeren Ermessensspielraum hinsichtlich der Risiken, bei der Anlageentscheidung des Stiftungsvermögens.
Verbrauchsstiftung
Stiftungen mit geringem Vermögen, die aufgrund der schlechten Ertragslage Gefahr laufen ihren Stiftungszweck nicht mehr erfüllen zu können, erhalten zukünftig deutlich leichter die Möglichkeit, die Stiftungsmittel vollständig zu verwenden, d.h. von einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln, oder sich mit anderen Stiftungen zusammenzuschließen.
Zusammenlegung von Stiftungen
Die Möglichkeit der Zusammenlegung von Stiftungen wird zukünftig auch die Übertragung des Stiftungsvermögens von einer Stiftung auf die andere erleichtern. So kann die Stiftung ihr Vermögen zukünftig als Ganzes, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Stiftung übertragen werden. Bisher war es nur möglich Vermögensgegenstände einzeln, nach den sachenrechtlichen Regelungen, zu übertragen.
Stiftungsregister
Ein wichtiger Aspekt der Reform ist die Einführung eines zentralen, digitalen Stiftungsregisters ab dem 01.01.2026, welches alle rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland erfasst. Das Register wird vom Bundesamt für Justiz geführt und voraussichtlich von der breiten Öffentlichkeit uneingeschränkt einsehbar sein.
Die neuen Publizitätspflichten der rechtsfähigen Stiftungen soll die Transparenz erhöhen und die Vertretungsbefugnis der Stiftungsvorstände nachweisen, um die Teilnahme am Geschäftsverkehr zu erleichtern. Dazu müssen verpflichtend ab 2026 Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort des Vorstands sowie sämtliche Stiftungsinformationen inklusive Stiftungszweck, Satzung und Satzungsänderungen eingetragen werden. Die Anmeldung und alle Satzungsänderungen müssen öffentlich beglaubigt bzw. notariell bescheinigt werden.
Eingetragene Stiftungen ab 2026 haben den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ bzw. „e. S.“ zu führen.
Fazit
Wir gehen davon aus, dass die uneingeschränkte Einsichtnahme ins neuen Stiftungsregister für jedermann und sogar der Einblick in die Stiftungssatzung, in der gegebenenfalls auch die Begünstigten und der Umfang der Begünstigung vermerkt sind, für eine Familienstiftung und den Schutz des Familienvermögens eher unerwünscht sind. Wir beraten Sie gerne, welche Alternativen es gibt, die Vorteile der Stiftung zu nutzen und gleichzeitig Ihre Stiftung so privat wie möglich zu halten.
Weitere Änderungen durch die Stiftungsrechtsreform bzgl. der Haftungsbeschränkung des Vorstands, der Möglichkeit der Umwandlung in eine Verbrauchstiftung sowie die Vermögenszusammenlegungen zwischen Stiftungen bieten grundsätzlich zukünftig bessere Möglichkeiten in der Stiftungsgestaltung.
Weitergehende Fragen zur Stiftungsrechtsreform und zur Stiftungsgründung „unter neuem Stiftungsrecht“ ab 01.07.2023 können Sie gerne an uns richten.