Was ist eine Familienstiftung?

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Wie gründe ich eine Familienstiftung?

Gründungsprozess-Familienstiftung

Schutz des Familienvermögens

Schutz des Familienvermögens Schutzschild Familienvermögen

Steuerliche Behandlung der Familienstiftung

Steuerliche Behandlung der Familienstiftung

Je früher die Stiftung in ein ganzheitliches Finanzkonzept eingebunden wird, desto dynamischer kann das Vermögen wachsen.

Alle Vorteile der Familienstiftung auf einen Blick

Zusammenfassung

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Häufige Fragen zur Familienstiftung

Für die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung sollte man mehrere Monate bis ein Jahr einplanen, da die Bearbeitungszeit der behördlichen Prüfung je nach Bundeslandes sehr unterschiedlich ausfällt. Die Gründung einer Stiftung im Treuhandwege setzen wir innerhalb weniger Wochen um, so dass die Stiftung samt Bankkonto und Steuernummer zügig operativ tätig werden kann.

Grundsätzlich können alle Arten von Vermögenswerten wie beispielsweise Geldvermögen, Wertpapiere, Immobilien und Kunstgegenstände für die Stiftungsgründung verwendet werden. Es ist jedoch zu beachten, dass zumindest ein Teil dieser Vermögenswerte regelmäßige Einkünfte oder Erträge generieren sollte. Der Stifter ist frei in der Wahl der Höhe des zur Verfügung gestellten Grundstocks und bei der Zusammenstellung der Vermögenswerte.

Wenn eine rechtsfähgen Stiftung gegründet wird, prüft die zuständige Stiftungsbehörde jedoch, ob der Stiftungszweck langfristig und nachhaltig erfüllt werden kann. In der Praxis wird oft ein Mindestkapital von 50.000 Euro gefordert, um sicherzustellen, dass der vom Stifter festgelegte Zweck erreicht werden kann.

Es gibt aber auch Stiftungsgestaltungen bei denen der Schenkungsfreibetrag für die Grundstockeinbringung lediglich 20.000 Euro beträgt. In solchen Fällen bietet sich die Gründung einer Treuhandstiftung an, welche frei von behördlichen Vorgaben zur Mindestkapitaleinbringung ist.

Die Stiftung gehört sich selbst und soll mit dem zur Verfügung gestellten Vermögen den Stiftungszweck verfolgen. Doch wer bestimmt, wie dieser Zweck verfolgt wird und wer trifft konkrete Entscheidungen im täglichen Stiftungsgeschehen?

Dafür werden bei der Stiftungsgründung die sogenannten Stiftungsorgane festgelegt, welche die Beschlüsse fassen und Aufgaben der Stiftung erledigen.

Bei der rechtsfähigen Stiftung ist der Stiftungsvorstand das zentrale Stiftungsorgan. Er vertritt die Stiftung nach außen, führt die Geschäfte der Stiftung aus und fasst Beschlüsse. Somit sollte der Vorstand aus mindestens 2 Personen bestehen, optimalerweise mit mindestens einem Vorstandsvorsitzenden und einem Stellvertreter. Die genauen Regelungen dazu werden in der Satzung festgelegt.

Daneben empfiehlt sich die Implementierung eines weiteren Stiftungsorgans, um die Tätigkeiten des Vorstands zu kontrollieren und beratend zur Seite zu stehen. Dies kann ein sogenanntes Kuratorium, ein Stiftungsrat oder ein Aufsichtsrat sein. Bei einer Familienstiftung eignet sich die Bezeichnung „Familienrat“. In diesem Rat können weitere Familienmitglieder oder Vertraute der Familie ihren Platz einnehmen, um ein Mitspracherecht für Familienangelegenheiten zu erhalten und den Vorstand bei anstehenden Vorhaben zu unterstützen.

Ja, die Satzung einer rechtsfähigen Stiftung kann nachträglich geändert oder angepasst werden, soweit dies dem Stifterwillen entspricht und der Erfüllung des Stiftungszwecks dient. Es ist jedoch zu beachten, dass Änderungen der Satzung entsprechend den Bestimmungen des BGB und der jeweiligen Landesstiftungsgesetze durchzuführen sind. Empfehlenswert ist es, die Option einer späteren Satzungsänderung direkt mit in die Satzung aufzunehmen.

Der Stiftungszweck darf nachträglich nur geändert werden, wenn keine ausreichenden finanziellen Mittel mehr vorhanden sind, um den Zweck dauerhaft zu erfüllen oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Wenn der Zufluss neuer finanzieller Mittel unrealistisch erscheint, ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich die Stiftung in eine sogenannte Verbrauchsstiftung umzuwandeln.

Satzungsänderungen sind auch möglich, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Anpassung für das Fortbestehen der Stiftung notwendig ist. Normalerweise handelt es sich dabei um eine Namensänderung der Stiftung oder die Änderung des Stiftungssitzes, aber auch die Art und Weise der Zweckerfüllung bzw. die Verwaltung des Grundstockvermögens kann geändert werden.

Satzungsänderungen werden durch den Vorstand bzw. die zuständigen Stiftungsorgane beschlossen und von der Stiftungsbehörde geprüft. Werden die Satzungsänderungen von der Behörde anerkannt, ist daran zu denken die Satzungsänderungen ab 2026 auch im Stiftungsregister zu veröffentlichen.

Treuhandstiftungen sind bei Satzungsänderungswünschen flexibler aufgestellt. Hier bedarf es grundsätzlich nur des Beschlusses der Stifter oder der dafür vorgesehenen Stiftungsorgane. Der Treuhänder prüft, ob die Satzungsänderung mit den Regelungen der Satzung übereinstimmen und dem Stifterwillen entsprechen. Die Änderungen müssen dem Finanzamt angezeigt werden. Insbesondere bei steuerbegünstigten Stiftungen ist es generell ratsam eine Vorabgenehmigung des Finanzamts einzuholen.

Nein, die Erben des Stifters können die Stiftung nicht auflösen, da die Stiftung eine eigenständige Vermögensmasse darstellt. Der Stifter hat die Stiftung gegründet und das Grundstockvermögen unwiderruflich auf die Stiftung übertragen. Das Stiftungsvermögen gehört somit nicht mehr dem Stifter und kann daher nicht vererbt werden.

Im Rahmen des Pflichteilergänzungsanspruchs können Erben jedoch Ihren Pflichtteilsanspruch bei der Stiftung geltend machen, soweit zwischen Übertragung (Schenkung) des Vermögens an die Stiftung und Tod des Stifters weniger als 10 Jahre vergangen sind. Der Anspruch reduziert sich jährlich um 10 Prozent des geschenkten Vermögens.

Außerdem ist denkbar, das zu einem späteren Zeitpunkt die Erben des Stifters die Vorstandposition in der Stiftung einnehmen und aus dieser Position heraus die Auflösung der Stiftung beantragen. Dies ist jedoch an die Vorgaben in der Satzung, konkrete gesetzliche Bestimmungen und der Genehmigung der Stiftungsbehörde gebunden und kann keinesfalls willkürlich erfolgen.

Eine Stiftung kann grundsätzlich gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Diese gewerblichen Tätigkeiten unterliegen dann, neben der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch der Gewerbesteuer. Das Risiko einer „gewerbliche Infizierung“ wie bei der GmbH, bei welcher die Gewerbesteuer auf alle anderen Einkunftsarten übertragen wird, ist jedoch ausgeschlossen. Damit bietet die Familienstiftung bei der Vermögensverwaltung verschiedener Anlageklassen erhebliche Vorteile gegenüber der GmbH. Die Stiftung kann Immobilien verwalten, gewerbliche Unternehmensbeteiligungen halten und eine Photovoltaikanlage betreiben. Gewerbesteuer zahlt sie lediglich auf gewerbliche Einkünfte. Allerdings sollte die Stiftung bei der Anzahl der Immobilientransaktionen darauf achten, dass sie nicht unerwünscht in den gewerblichen Grundstückshandel rutscht. Damit wäre sowohl die Gewerbesteuer fällig als auch der spekulationssteuerfreie Verkauf der Immobilien nach 10 Jahren hinfällig.