Stiftungsaufsicht in Deutschland: Ihre Rolle und Bedeutung im Stiftungswesen

Die Stiftungsaufsicht in Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil des Stiftungswesens, der dazu beiträgt, die Rechtskonformität und Wirksamkeit von Stiftungen sicherzustellen. In diesem Beitrag werden wir die grundlegenden Funktionen, gesetzlichen Grundlagen, Zuständigkeiten, Aufgaben sowie Berichterstattungspflichten betrachten. Das gilt ebenfalls für die Eingriffsmöglichkeiten sowie die Beratungsfunktionen der Stiftungsaufsicht in Deutschland.

 

Was sind die grundlegenden Funktionen der Stiftungsaufsicht?

Bei der Stiftungsaufsicht handelt es sich um eine staatliche Institution. Diese stellt sicher, der Stiftungen ihre Tätigkeit im Einklang mit ihren Satzungen und den gesetzlichen Vorschriften durchführen. Die Aufsicht spielt eine zentrale Rolle bei der Anerkennung von Stiftungen, die erst durch die Anerkennung rechtsfähig werden. Die Stiftungsaufsicht bezieht sich hauptsächlich auf privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Stiftungen.

Eine Hauptfunktion der Aufsicht besteht darin, die Einhaltung des Stiftungszwecks und den Erhalt des Stiftungsvermögens zu überwachen. Eine weitere Funktion der Stiftungsaufsicht ist es, sicherzustellen, dass die Organe einer Stiftung ordnungsgemäß besetzt sind. Diese und weitere Funktionen zählen zu den Aufgaben, die einen Stiftungsaufsicht in Deutschland wahrzunehmen hat.

 

Was sind die Aufgaben der Stiftungsaufsicht?

Es gibt eine Reihe von Aufgaben, welche die Stiftungsaufsichtsbehörden wahrnehmen müssen. Dazu gehören in der Übersicht:

  • Überwachung des Erhalts des Stiftungsvermögens
  • Erhalt des Stifterwillens überwachen
  • Anerkennung der Stiftung im Rahmen des Gründungsverfahrens
  • Einsicht in Unterlagen (Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht und Jahresabrechnung)

Die Einsicht in bestimmte Unterlagen ist deshalb wichtig, weil insbesondere Vermögensübersicht und Jahresabrechnung einen Nachweis darstellen, welche Aktivitäten die Stiftung durchgeführt hat. Eine weitere Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es, den Erhalt des Stiftungsvermögens zu überwachen und Beschlüsse im Hinblick auf Änderungen der Satzung, einer Zusammenlegung mit anderen Stiftungen sowie die Stiftungsaufhebung zu genehmigen.

Dementsprechend hat die Stiftungsaufsicht eine Überwachungs- und Kontrollaufgabe. Zu beachten ist jedoch, dass seitens der Aufsicht keine Zweckmäßigkeitskontrolle der Maßnahmen stattfindet. Stattdessen handelt es sich um eine Rechtsaufsicht, die lediglich die Einhaltung der Satzung und von Gesetzen überwacht.

 

Registerführung & Besetzung von Stiftungsorganen

Seitens der Stiftungsaufsicht wird zwar ein öffentliches Verzeichnis geführt, welches die zu beaufsichtigenden Stiftungen enthält. Dieses genießt allerdings keinen öffentlichen Glauben. Es existieren Stiftungsverzeichnisse in den einzelnen Bundesländern. Darüber hinaus ist aufgrund der Stiftungsrechtsreform geplant, ab 2026 ein bundesweit gültiges und somit einheitliches Stiftungsregister einzuführen. In dieses können sämtliche Personen Einsicht nehmen und es gibt mehrere Pflichtangaben, die dort gemacht werden müssen. Das sind insbesondere:

  • Name, Ort und Geburtsdatum des Vorstandes
  • Sämtliche Stiftungsinformationen nebst Stiftungszweck
  • Satzung
  • Satzungsänderungen

 

Besetzung von Stiftungsorganen

Ein wesentlicher Aspekt der Tätigkeit der Stiftungsaufsicht ist die Sicherstellung, dass die Organe einer Stiftung ordnungsgemäß besetzt sind. Fehlen in einem Stiftungsorgan Mitglieder, die für die Ausübung seiner satzungsmäßigen oder gesetzlich vorgeschriebenen Funktionen notwendig sind? Dann ist es die Aufgabe der Stiftungsaufsicht, geeignete Ersatzmitglieder zu bestimmen. Diese Vorgehensweise garantiert die kontinuierliche und effiziente Aufgabenerfüllung der Stiftung.

 

Darüber hinaus hat die Stiftungsaufsicht die Befugnis, Mitglieder der Stiftungsorgane bei Vorliegen eines triftigen Grundes abzuberufen. Diese Befugnis ist ein entscheidendes Instrument, um bei Verfehlungen oder Ungeeignetheit angemessen zu reagieren und die Glaubwürdigkeit der Stiftung zu erhalten. Jegliche Veränderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane müssen der Stiftungsaufsicht umgehend mitgeteilt werden. Dies erlaubt eine schnelle Überprüfung und ggf. erforderliche Maßnahmen, um die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen und die Fortführung der Stiftungsziele zu sichern.

 

Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten der Stiftungsaufsicht

Die gesetzliche Basis für die Stiftungsaufsicht ist in erster Linie in den §§ 80 bis 88 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie in den jeweiligen Landesgesetzen zu finden. Die Aufsicht über privatrechtliche Stiftungen ist durch die Landesstiftungsgesetze geregelt. Das Beaufsichtigen der öffentlich-rechtlichen Stiftungen hingegen wird durch das jeweilige Errichtungsgesetz bestimmt. In Deutschland sind die Stiftungsaufsichten in der Regel bei den Regierungspräsidien angesiedelt.

 

Stiftungsrecht ist Landesrecht

Zu den gesetzlichen Grundlagen für die Stiftungsaufsicht gehört auch, dass Stiftungsrecht grundsätzlich Landesrecht ist. Das führt dazu, dass in jedem Bundesland das gültige Landesstiftungsgesetz angewendet werden muss. Daraus wiederum folgt, dass für die Zuständigkeit der Stiftungsaufsicht im jeweiligen Bundesland entscheidend ist, wo sich der Sitz der Stiftung befindet. Dieser Ort muss ohnehin obligatorisch innerhalb der Satzung genannt werden.

 

Welche Eingriffsmöglichkeiten hat die Stiftungsaufsicht?

In erster Linie übt die Stiftungsaufsicht einer Rechtsaufsicht aus. Dazu gehört, dass die Einhaltung der Satzungsbestimmungen und Gesetze überwacht wird. Allerdings heißt das nicht, dass die Stiftungsaufsicht als Rechtsaufsicht in die Vermögensverwaltung oder die Verwendung der Erträge eingreifen darf, solange diese zweckentsprechend stattfindet. Stattdessen bestehen die Eingriffsmöglichkeiten der Stiftungsaufsicht bei eventuellen Verstößen lediglich darin, eine Korrektur vorzunehmen. Das kann beispielsweise durch folgende Maßnahmen stattfinden:

  • Beanstandung
  • Anordnung
  • Ersatzvornahme
  • Abberufung oder Neubestellung von Organmitgliedern

 

Was beinhaltet die Beratungsfunktion der Stiftungsaufsicht?

 

Neben ihrer Schutz- und Kontrollfunktion hat die Stiftungsaufsicht ebenso eine Beratungsfunktion. Das bedeutet, dass sie Stiftungen und Stiftungsorganen ihre Beratung sowie Unterstützung anbietet. Diese dient dem Zweck, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die effiziente Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet wird.

 

Die Stiftungsaufsicht in der Gründungsphase

Eine wichtige Funktion hat die Stiftungsaufsicht auch innerhalb der Gründungsphase einer Stiftung. Es ist für Stifter empfehlenswert, die Satzung der Stiftung mit der Stiftungsaufsicht abzustimmen. Darüber hinaus nutzen Gründer einer Stiftung gerne die Beratungsfunktion der Stiftungsaufsicht, die insbesondere im Hinblick auf eine rechtliche Beratung von Vorteil sein kann.

 

Welche Rolle hat die Stiftungsaufsicht bei der Auflösung einer Stiftung?

Nicht nur während der Gründungsphase einer Stiftung nimmt die Stiftungsaufsicht eine wichtige Rolle ein. Gleiches gilt bei einer Beendigung der Stiftung. Diese kann durch folgende Maßnahmen vollzogen werden:

  • Zusammenlegung mit anderer Stiftung
  • Aufhebung bzw. Auflösung der Stiftung

Die Stiftungsaufsicht hat in diesem Fall die Aufgabe, die Stiftungssatzung zu prüfen, ob die Form der angedachten Beendigung dort vorgesehen ist. Sollte das nicht der Fall sein, müsste die Stiftung eine Satzungsänderung vornehmen, wofür wiederum die Genehmigung der Stiftungsaufsicht notwendig wäre. Darüber ist es empfehlenswert, den Vorgang der Beendigung der Stiftung eng mit der Stiftungsaufsicht abzustimmen.

 

Fazit zur Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht in Deutschland ist entscheidend für die Gewährleistung der Rechtsmäßigkeit und Effektivität im Stiftungswesen. Durch ihre umfassenden Überwachungs- und Beratungsfunktionen trägt sie maßgeblich dazu bei, dass Stiftungen ihren Zweck im Einklang mit dem Willen der Stifter und den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Ihre Rolle ist somit unerlässlich für das Vertrauen in und die Integrität des Stiftungswesens.