Rechtsfähige Stiftung oder Treuhandstiftung – welche ist besser geeignet?

Neben der Gründung einer rechtsfähigen Stiftung über die Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes, gibt es auch die Möglichkeit einer schnellen und unkomplizierten Stiftungsgründung im Treuhandwege. Wir wollen mit diesem Artikel die Vor- und Nachteile der beiden Stiftungsarten beleuchten, damit Sie besser entscheiden können, welche Variante für Sie geeignet ist.

 

Rechtscharakter

Die rechtsfähige Stiftung hat, wie der Name bereits vorgibt, eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie entsteht durch die Anerkennung der Stiftungsbehörde. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung nach außen und erledigt sämtliche Rechtsgeschäfte für die Stiftung. Analog zu einer juristischen Person (zum Beispiel einer GmbH) kann die rechtsfähige Stiftung Vermögenswerte kaufen und verkaufen, Finanzierungen aufnehmen oder vor Gericht klagen.

Die Treuhandstiftung wird auch als „unselbstständig“ bezeichnet, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und nach außen durch den Treuhänder vertreten wird. Der Treuhänder agiert im Auftrag der Stifter und handelt entsprechend der Stiftungssatzung. Das Stiftungsvermögen wird gesondert vom Vermögen des Treuhänders verwaltet. Der Treuhänder ist vertraglich verpflichtet das Vermögen der Stiftung zu erhalten und die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

 

Steuerliche Behandlung

Beide Stiftungsarten sind eigenständige Steuersubjekte und erhalten eine Steuernummer vom Finanzamt. Die steuerliche Behandlung ist grundsätzlich ähnlich, beide Stiftungsarten unterliegen der Körperschaftsbesteuerung in Höhe von 15 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags.

In einigen Punkten weicht die Besteuerung allerdings voneinander ab. So unterliegt die Treuhandstiftung nicht der Erbersatzsteuer, welche nach 30 Jahren auf das Vermögen der rechtsfähigen Stiftung fällig wird. Die Erbersatzsteuer fingiert einen Todesfall und die Vererbung des Vermögens an zwei Kinder. Somit kann ein Freibetrag in Höhe von €800.000 vom Vermögen abgezogen werden. Das verbleibenden Vermögen wird mit der entsprechenden Erbschaftsteuer der Steuerklasse I besteuert.

Auch bei der Einbringung des Grundstockvermögens in die Stiftung und bei den Ausschüttungen an die Destinatäre kann es gegebenenfalls zu Abweichungen kommen, welche vor der Stiftungsgründung betrachtet werden sollten.

 

Gründungsprozedere

Die rechtsfähige Stiftung kann nur in Absprache und mit der Genehmigung der jeweiligen Landesstiftungsbehörde errichtet werden. Der Anerkennungsprozess kann – je nach Bundesland – unter Umständen länger dauern, als es dem Stifter lieb ist. Außerdem muss die Stiftung bei der Stiftungsbehörde jährlich ihren Jahresabschluss und einen Tätigkeitsbericht einreichen, welcher überprüft und möglicherweise beanstandet werden kann.

Im Vergleich dazu ist die Treuhandstiftung viel flexibler: Bei der Gründung der Stiftung ist keine behördliche Genehmigung erforderlich. Die Gründung erfolgt per Unterschrift zwischen den Stiftern (Treugebern) und dem Treuhänder. Satzungsänderungen während der Laufzeit verursachen keinen erneuten Genehmigungsprozess bei der Behörde und die damit verbundenen Wartezeiten und Kosten. Handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung muss bei beiden Stiftungsarten die Steuerbefreiung vom Finanzamt bewilligt werden.

 

Mindestkapital der Stiftung

Bei einer rechtsfähigen Stiftung müssen Mindestkapitalanforderungen erfüllt sein, welche je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen können. Normalerweise ist mindestens ein Grundstock in Höhe von 50.000 Euro erforderlich. Bei der Treuhandstiftung gibt es keine vorgeschriebene Mindestsumme, wobei sinnvollerweise eine Mindestsumme zur Gründung der Stiftung erforderlich ist, damit die Stiftung ihre Geschäfte aufnehmen und operativ tätig werden kann.

 

Privatsphäre

Für viele Stifter ist das Thema Privatsphäre ein sehr wichtiger Punkt. Eine rechtsfähige Stiftung muss aufgrund der Stiftungsrechtsreform ab 2026 ins Stiftungsregister eingetragen werden und viele Daten preisgeben, welche die meisten Stifter gern privat wissen möchten. Auch hierbei liegen die Vorteile auf Seiten der Treuhandstiftung, welche weder die Stiftungssatzung noch andere sensible Daten der Stiftung oder Ihrer Organe der breiten Öffentlichkeit preisgeben muss, wie dies in Zukunft von der rechtsfähigen Stiftung gefordert wird.

 

Fazit

Ist dem Stifter die Außenwirkung seiner Stiftung wichtig und möchte er am allgemeinen Geschäftsverkehr selbstständig teilnehmen, bietet sich eine rechtsfähige Stiftung an. Sofern der Stifter im Kreise seiner Familie oder Begünstigten lieber „unter sich“ bleiben möchte, ist die Treuhandstiftung geeigneter. Bei der Stiftungsgründung oder späteren Satzungsänderungen ist die Treuhandstiftung flexibler. Die Treuhandstiftung kommt ebenfalls in Frage, wenn mit einem geringeren Grundstock die Stiftung gegründet werden soll und vielleicht erst später in eine rechtsfähige Stiftung „umgewandelt“ werden soll. Steuerlich und vermögensschutztechnisch sind beide Stiftungsarten ähnlich aufgestellt.

Zusammenfassend möchten wir Sie einladen, dieses Thema gern mit uns persönlich zu erörtern, denn hierbei gibt es kein richtig oder falsch. Es gibt nur Lösungen, die individuell auf Sie zugeschnitten sind.